Vierter Abschnitt

Finanzen

§ 10 Grundsätze

(1) Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule (§ 2 Abs. 4 Verordnung zur Ausführung des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes).
(2) Der Elternbeirat kann Spenden und Sponsorengelder einwerben.
(3) Die Spendengelder sind vom Schulvermögen getrennt durch den Elternbeirat zu verwalten.
(4) 1 Zeichnungsbefugnis für die Konten erhalten der Vorsitzende des Elternbeirats sowie der Kassier. 2 Der Kassier trägt für eine ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung Verantwortung.
(5) Die Gelder sind für die Aufgaben der Elternvertretung und der Schule zu verwenden.

§ 11 Kassenprüfung

Der Elternbeirat bestellt zwei Kassenprüfer, die zum Schluss einer Wahlperiode dem Elternbeirat und der Elternschaft Bericht über die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder erstatten.

weiter ...